Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Gemüse-Jungpflanzen Rudolf Klein
Kleine Straße 7453121 Bonn-Dransdorf

(Stand: 20.11.2003)

Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundene Rechtsgeschäfte von Gemüse-Jungpflanzen Rudolf Klein (nachfolgend Verkäufer genannt) werden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart:

§1 Allgemeines

Es gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt. Die AGB finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.

Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

§2 Lieferung

Liefertermine werden nur unverbindlich genannt und können sich nur auf eine Kalenderwoche beziehen. Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Bestellungen von Pflanzen, die keine Standart-Sorten sind, werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von geeignetem Saatgut angenommen.

§3 Preise

Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart oder sonstiges vereibart wurde, zu Marktpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dass ein endgültiger Preis vereinbart ist.

§4 Mängelrügen

Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Berechtigte Mängelrügen bei anderen als verbrauchbaren Sachen kann der Verkäufer wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.

§5 Verpackung und Versand

Die Verpackungen verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Sie sind vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abholung ohne Erd- und Pflanzenrückstände auf Kosten des Käufers zum Verkäufer zurückzubringen. Wird die Verpackung nicht oder beschädigt zurückgegeben, ist der Käufer zum Schadensersatz in Höhe der Einstandskosten verpflichtet.

Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.

§6 Zahlung und Aufrechnung

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielsweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Schecks nicht eingelöst werden. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.

Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§8 Haftung und Erfüllungshindernisse

Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Im übrigen haftet der Verkäufer für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten des Verkäufers, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekannt werden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe innerhalb eines Jahres. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach Satz 1.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.

Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§10 Pfandrechte

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten, zusteht.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag und für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

§12 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.